Bekanntmachung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer frühzeitigen öffentlichen Auslegung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Wiesenbach hat am 2. Februar 2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Baugebiet Oberwiesenbach Süd“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren. Der räumliche Geltungsbereich ist in beiliegendem Übersichtslageplan dargestellt und umfasst eine Fläche von ca. 9.000 m². Das Plan-gebiet wird im Norden durch angrenzende Wohnnutzungen, im Westen durch Wohnnutzungen und landwirtschaftlich genutzten Flächen begrenzt, im Süden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und im Osten durch die Ortsstraße sowie daran angrenzende landwirtschaftlich genutzte Flächen begrenzt.
Der räumliche Geltungsbereich beinhaltet vollständig das Grundstück mit der Fl.-Nr. 126/1 sowie das Grundstück mit einer Teilfläche der Fl.-Nr. 185, jeweils Gemarkung Oberegg. Die Planung dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein neues Wohngebiet.
Der Gemeinderat der Gemeinde Wiesenbach hat in der Sitzung vom 2. Februar 2023 den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 16 „Baugebiet Oberwiesenbach Süd“ in der Fassung vom 2. Februar 2023, bestehend aus Teil A (Planzeichnung), Teil B (Textliche Festsetzungen), Teil C (Begründung mit Anlage 1 bis 3) und Teil D (Umweltbericht), gebilligt.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 16 „Baugebiet Oberwiesenbach Süd“ in der Fassung vom 2. Februar 2023, bestehend aus Teil A, Teil B, Teil C und Teil D, liegt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach, Rittlen 6, 86381 Krumbach,
vom Montag, den 6. März 2023 bis einschließlich Freitag, den 7. April 2023,
während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr, Montag 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr) öffentlich aus.
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann sich die Öffentlichkeit in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Wiesenbach den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Gemeinde Wiesenbach, 24. Februar 2023
Gilbert Edelmann, Erster Bürgermeister