Verfügung und Bekanntmachung über die Widmung von Ortsstraßen
Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Krumbach
1.Straßenbezeichnung:
Bezeichnung der Straße: Bahnlinie Günzburg-Mindelheim, km 33,524
Flur-Nummer: 841/2, Gemarkung Aletshausen
Anfangspunkt: Einmündung in die Ortsstraße Fl.Nr. 1052
(Hohenraunauer Straße / vormals Fl.Nr.
1638/2), Gemarkung Aletshausen
Endpunkt: Einmündung in die Ortsstraße Fl.Nr. 841/3
(Hohenraunauer Straße), Gemarkung
Aletshausen
Länge: 0,040 km
Im Bereich der Gemeinde Aletshausen, Landkreis Günzburg.
2. Verfügung:
Der unter 1. bezeichnete bereits bestehende Bahnübergang wird zur
Ortsstraße gewidmet.
Widmungsbeschränkung: ---
Die Ortsstraße Fl.Nr. 1052, Gemarkung Aletshausen, wird im gleichen Zuge um 0,040 km verlängert.
3. Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast):
Deutsche Bahn AG
4. Wirksamwerden:
Wirksamwerden der Verfügung: 07.10.2025
5. Sonstiges:
Gründe für die Widmung: GR-Beschluss vom 28.07.2025. Die Ortsstraße
dient zur Verbindung der beiden Ortsstraßen Fl.Nr. 1052 (Hohenraunauer Straße) und Fl.Nr. 841/3 (Hohenraunauer Straße), Gemarkung Aletshausen. Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach (Schwaben), Rittlen 6, 86381 Krumbach (Schwaben), Zi.Nr. 1 in der Zeit vom 25.08.2025 bis 07.09.2025 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form.
Die Klage muss den Kläger, dem Beklagten (Gemeinde Aletshausen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht
zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de).




