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Bekanntmachung der Gemeinde Aletshausen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 13 „Photovoltaikanlage Winzer“

Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Krumbach
Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Luftbild mit den Markierungen der betroffenen Flurstücke:  Luftbild mit Geltungsbereich (Bildquelle: www.geoportal.  bayern.de) (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Luftbild mit den Markierungen der betroffenen Flurstücke: Luftbild mit Geltungsbereich (Bildquelle: www.geoportal.  bayern.de)

 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Aletshausen hat in seiner Sitzung am 28.07.2025 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 13 „Photovoltaikanlage Winzer“, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit integriertem Umweltbericht und einer redaktionellen Änderung im Bereich des abwehrenden Brandschutzes gebilligt und die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Änderung betrifft den folgenden Passus in den textlichen Festsetzungen „Abwehrender Brandschutz“:                                                                 „Notwendige Sonderlöschmittel für Elektrobrände sind im Bereich der Anlage durch den Betreiber vorzuhalten.“
(vormals: „Notwendige Sonderlöschmittel für Elektrobrände sind im Bereich der Anlage durch den Betreiber oder bei den örtlich zuständigen Feuerwehren vorzuhalten“)

Hinweis zu umweltbezogenen Informationen:                                   

Die ausgelegten Unterlagen enthalten umweltbezogene Informationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Diese betreffen insbesondere:

  • Boden, Wasser, Klima, Luft, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt und Landschaftsbild:
    Einschließlich Aussagen zu möglichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation von Eingriffen.

  • Artenschutz:
    Eine artenschutzrechtliche Einschätzung ist Bestandteil des Umweltberichts. Die Untere Naturschutzbehörde hat hierzu Stellung genommen. Mit den getroffenen Aussagen besteht Einvernehmen.

  • Immissionsschutz (Lärm, Licht):
    Aussagen zu möglichen Lärmemissionen durch Wechselrichter und Energiespeicher sowie potenziellen Lichtreflexionen liegen vor.
    Aus Sicht des technischen Umweltschutzes bestehen keine Bedenken.
    Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten können unzulässige Lärm- oder Lichteinwirkungen ausgeschlossen werden.

  • Wasserrecht und Bodenschutz:
    Der Geltungsbereich berührt keine Wasserschutzgebiete, keine konkreten Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz und keine Überschwemmungsgebiete.
    Es sind keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte) bekannt.
    Mit den Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung und Bodenversiegelung sowie mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis.

Der Bebauungsplan mit einer Fläche von insgesamt ca. 7,9 ha umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 198, 203 und 204, Gemarkung Winzer.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 13 „Photovoltaikanlage Winzer“, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit integriertem Umweltbericht, in der Fassung vom 28.07.2025, liegt in der Zeit

von Montag, 01.09.2025 bis einschließlich Sonntag, 05.10.2025

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus.

Die Planunterlagen können im Internet unter www.vg-krumbach.de unter der Rubrik „Bauleitplanung – In Aufstellung“ eingesehen werden und sind in der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach, Rittlen 6, 86381 Krumbach (Schwaben) zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt.

Die Einsichtnahme kann während der regulären Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft von Montag bis Freitag jeweils von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie am Montag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen. 

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch (E-Mail an: ) abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB), sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

 

Hinweis zum Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit Art. 4 BayDSG. Die abwägungsrelevanten Inhalte eingereichter Stellungnahmen werden anonymisiert den zuständigen Gremien zur Beratung und Entscheidung vorgelegt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem ausliegenden Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“.

 

Aletshausen, 20. August 2025

Georg Duscher – Erster Bürgermeister