Bekanntmachung der Stellplatzsatzung der Gemeinde Wiesenbach vom 02.10.2025
Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft KrumbachDie Gemeinde Wiesenbach erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.V. der Bekanntmachung vom 22.August 1988 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.März 2019 (GVBl. S. 98). BayRS 2020-1-1-1 – sowie Art. 81 Absatz 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i.d. F. der Bekanntmachung vom 14.August 2007 (GVBl. S. 588) zuletzt geändert durch Gesetze vom 23.Dezember 2024 (GVBl. S. 605 und 619) folgende örtliche Bauvorschrift als Satzung
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Gebiete, für die rechtsverbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Festsetzungen gelten.
I. Stellplätze (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO)
§ 2 Stellplätze und Garagen
2.1 Zahl der Stellplätze und besondere Bestimmungen
a) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Eine Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen bei der Änderung oder Nutzungänderung von Anlagen besteht nur, wenn dadurch zusätzlicher Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist. Ausgenommen von der Pflicht zur Anlage von Stellplätzen ist die Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, die zu Wohnzwecken erfolgt, sowie beim Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken und bei einer Aufstockung.
b) Die Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist die Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
c) Für Anlagen mit regelmäßigem Lastkraftwagenverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen dürfen keine Stellplätze errichtet werden.
d) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich getrennter Nutzung möglich.
e) Der Vorplatz vor Garagen (Stauraum) gilt nicht als Stellplatz im Sinne dieser Satzung. Gleiches gilt für hintereinander liegende Stellplätze, die nicht unabhängig voneinander angefahren werden können.
2.2 Anordnung, Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen und Garagen
a) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu - und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen (§ 2 Abs. 1 GaStellVO).
2.3 Stellplatzablöse
a) Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrages zwischen dem Bauherrn und Gemeinde erfüllt werden.
b) Auf den Abschluss eines Ablösevertrages hat der Bauherr keinen Anspruch, vielmehr steht dies im Ermessen der Gemeinde.
c) Im Fall der Ablöse hat der Bauherr die Kosten für die Herstellung der Stellplätze zu tragen.
d) Der Ablösebetrag wird pauschal pro Stellplatz wie folgt festgesetzt: Je Stellplatz, der abgelöst wird, ist ein Betrag in Höhe von 3.000 € zu leisten.
I. Schlussbestimmungen
§ 3 Abweichungen
Von den Vorschriften der Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben von der Gemeinde zugelassen werden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 500.000 € gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 Bay BO kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1-2 verstößt.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wiesenbach, 02. Oktober 2025
Gemeinde Wiesenbach
gez. Edelmann, 1.Bürgermeister




