Bericht aus der konstituierenden Sitzung vom 20. Mai 2026
Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Krumbach
Vereidigung des ersten Bürgermeisters
Den Diensteid der ersten Bürgermeisterin ist gemäß Art. 27 KWBG von Gemeinderat Jürgen Kolb, das ältestes anwesendes Gemeinderatsmitglied, abzunehmen.
Die 1. Bürgermeisterin Irmgard Lindner leistet den Eid durch Aufheben der rechten Hand und Nachsprechen der Eidesformel.
Der Gemeinderat gratuliert der 1. Bürgermeisterin Irmgard Lindner.
Vereidigung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder
Nach Art. 31 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern sind die neu gewählten Gemeinderatsmitglieder in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesleistung entfällt für die Gemeinderatsmitglieder, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zum Gemeinderatsmitglied der gleichen Gemeinde gewählt wurden.
Die neu gewählten Gemeinderatsmitglieder Robert Haider und Benjamin Rampp leisten den Eid durch Aufheben der rechten Hand und Nachsprechen der Eidesformel.
Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister
Erste Bürgermeisterin Lindner Irmgard weist darauf hin, dass der Gemeinderat eine zweite Bürgermeisterin/ einen zweiten Bürgermeister wählen muss und eine/n weitere/n (dritten) Bürgermeister/-in wählen kann. Er lässt darüber abstimmen, ob ein dritter Bürgermeister gewählt werden soll. Der Gemeinderat beschließt, dass nur ein weiterer Bürgermeister gewählt wird.
Wahl der zweiten Bürgermeisterin oder des zweiten Bürgermeisters
Bgm. Lindner schlägt Herrn Gemeinderat Kolb zum zweiten Bürgermeister vor.
Eine geheime Wahl wird durchgeführt.
Von den 9 abgegebenen Stimmzetteln sind 8 gültig, einer ist ungültig (leer). Die Stimmen wurden hierauf wie folgt vergeben:
Kolb Hans-Jürgen 8 Stimmen
Herr Gumpinger verkündet das Wahlergebnis und stellt fest, dass GR Hans-Jürgen Kolb mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat und damit zum zweiten Bürgermeister gewählt ist.
Der Gewählte nimmt die Wahl an und bedankt sich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Vereidigung der weiteren Bürgermeister
Den Diensteid der weiteren Bürgermeister ist gemäß Art. 27 KWBG von der Ersten Bürgermeisterin abzunehmen.
1.Bürgermeisterin Irmgard Lindner nimmt den Eid ab.
Festlegung der weiteren Stellvertretung
Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO kann der Gemeinderat weitere Stellvertreter aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, bestellen. Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter in der Reihenfolge des Dienstalters als Gemeinderatsmitglied, bei gleichem Dienstalter das jeweils lebensälteste Mitglied.
Erlass einer Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Mit der Sitzungseinladung haben alle Gemeinderatsmitglieder den Entwurf der Satzung erhalten. Für das Sitzungsgeld wird VG-weit ein Betrag von 30,00 € pro Sitzung vorgeschlagen. Darüber hinaus sollen diejenigen Mitglieder des Gemeinderates, die am Ratsinformationssystem teilnehmen eine pauschale Entschädigung von 100,00 € pro Jahr für Druck- bzw. EDV-Kosten erhalten. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage zum Protokoll beigefügte Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts.
Erlass einer Geschäftsordnung
Mit der Sitzungseinladung haben alle Gemeinderatsmitglieder den Entwurf für die neue Geschäftsordnung für die Amtsperiode von 2026 – 2032 erhalten. Der Gemeinderat beschließt die als Anlage zum Protokoll beigefügte Geschäftsordnung des Gemeinderates zu genehmigen.
Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses
Auf Vorschlag der im Gemeinderat vertretenen Gruppierungen beschließt der Gemeinderat, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss aus nachstehenden Mitgliedern des Gemeinderates zusammensetzt:
Mitglieder:
Beggel Evelyn
Rampp Benjamin
Weiß Christian
Als Vorsitzende wird die Gemeinderätin Beggel Evelyn und als Stellvertretender Vorsitzender Weiß Christian bestellt.
Für die Mitglieder wurde Robert Haider als Stellvertreter benannt.
Bestellung der in Organe von Körperschaften, Unternehmen etc. zu entsendenen Mitglieder
Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach
Auf Vorschlag der im Gemeinderat vertretenen Gruppierungen werden folgende Mitglieder des Gemeinderates als Vertreter zur Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach benannt:
Mitglieder:
1. BGM Irmgard Lindner
2. BGM Hans-Jürgen Kolb
Für die Mitglieder werden Stefan Hiller als 1. Stellvertreter und Evelyn Beggel als 2. Stellvertreterin benannt.
Bestellung von Personen für besondere kommunale Aufgabenbereiche
Die Vorsitzende erläutert, dass für weitere bestimmte kommunale Aufgabenbereiche Bürgerinnen oder Bürger bestellt werden sollten, welche als Kontakt- und Ansprechperson zwischen der jeweiligen Gruppe und der Kommune agiert. Insbesondere wäre die Bestellung folgender Beauftragten möglich:
a) Jugendbeauftragter Angelina Zips
b) Behindertenbeauftragten Günther Wöß
c) Seniorenbeauftragter Karl Weiß
d) Familienbeauftragter zurückgestellt
e) Kindergartenbeauftragter zurückgestellt
f) Wegebaumeister Leonhard Rampp
Bauantrag 2026/4 - Neubau Zwei-Familienwohnhauses mit Stellplätzen, Fl.Nr. 253/0, Gemarkung Hairenbuch
Das Vorhaben ist nach Mitteilung des Landratsamts dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen, in dem ohne Anwendung des Bauturbos keine Bebauung möglich ist. Geplant ist der Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Stellplätzen. In der beigefügten Anlage „Abgrenzung Innen-Außenbereich“ wurde von der Baugenehmigungsbehörde festgelegt, dass der Bereich, der sich süd-westlich der rot eingezeichneten Linie befindet, dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen ist.
In einer Zwischennachricht des Landratsamts an den Bauherrn wurden folgende Möglichkeiten dargelegt, um eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu erlangen:
Das Vorhaben muss bezüglich der Lagepositionierung umgeplant werden. Das Gelände steigt nach Westen an. Es ist eine straßenbegleitende Bebauung erforderlich. Das Gebäude darf mit einem maximalen Abstand von 8-10 m zum Brunnenweg errichtet werden, um eine Zuordnung im planungsrechtlichen Innenbereich zu erreichen.
Alternativ: Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB (Bauturbo)
Darüber hinaus werden nicht alle Festsetzungen der Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung eingehalten, wodurch folgende Befreiungen erforderlich sind:
Das Dach des Wohngebäudes ist als Pultdach mit einer Dachneigung von 5° und einer Dacheindeckung mit Sandwichblech in der Farbe Rot oder Braun geplant. Der erdgeschossige Vorbau Nord ist mit einem Flachdach mit einer Flachdachabdichtung und einem Belag für die Nutzung als Dachterrasse geplant.
Nach § 2 der Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung sind Hauptgebäude mit einer Dachneigung von 20° bis 55° zu versehen. Pultdächer sind unzulässig.
Die Dächer sind mit naturroten bis rotbraunen oder anthrazitfarbenen Dachziegeln oder Betondachsteinen einzudecken.
Somit ist das Vorhaben mit unzulässigen Dachformen, abweichenden Dachneigungen und -eindeckungen geplant und erfordert hierzu Befreiungen von den Festsetzungen der Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung.
Über das Bauvorhaben wurde in der letzten Sitzung des Gemeinderats bereits beraten, die Entscheidung darüber wurde aber zurückgestellt. Zwischenzeitlich fand ein Ortstermin mit dem Bauherrn statt, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass das gemeindliche Einvernehmen mit der geplanten Lagepositionierung in Aussicht gestellt werden könnte, sofern die Vorgaben für die Dachform, -neigung und -eindeckung den Festsetzungen der Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung entspricht. Bis zum jetzigen Zeitpunkt liegen beim Landratsamt keine geänderten Planunterlagen vor. Zur Wahrung der Frist von zwei Monaten muss nun allerdings über das gemeindliche Einvernehmen abgestimmt werden. Die Frist für die Zustimmung nach § 36a BauGB (Bauturbo) könnte hingegen nochmals vertagt werden, um dem Bauherrn die Nachreichung der Unterlagen noch weiterhin zu ermöglichen, da diese Frist drei Monate beträgt.
Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens kann in Aussicht gestellt werden, sofern geänderte Planunterlagen vorgelegt werden, die hinsichtlich der Planung des Daches den Festsetzungen der Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung entsprechen.
Die Zustimmung nach §36a BauGB (Bauturbo) wird nochmals zurückgestellt.




