Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 29. Oktober 2026
Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Krumbach
Bauantrag 2026/10 - Denkmalschutz: Neugestaltung Treppeneingang zur Kath. Pfarrkirche St. Georg Waltenhausen, Kirchenplatz 3, Gemarkung Waltenhausen
Es ist die Neugestaltung des Treppeneingangs zur Kath. Pfarrkirche „St. Georg“ in Waltenhausen geplant. Hierzu ist zur Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis das gemeindlichen Einvernehmen nach Art. 14 Abs. 1 BayDSchG einzuholen.
Das gemeindliche Einvernehmen nach Art 14 Abs. 1 BayDSchG wird erteilt.
Bauantrag 2026/11 - Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Hauptstraße 13a, Gemarkung Waltenhausen
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB im Geltungsbereich der Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung. Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Anzumerken wäre hier, dass über das Grundstück ein öffentlicher Schmutzwasserkanal läuft, der im Lageplan der eingereichten Planunterlagen auch eingezeichnet ist. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Bauantrag 2026/12 - Info Genehmigungsfreistellung: Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage und einer Terrassenüberdachung, Fl.Nr. 508/4, Gemarkung Waltenhausen
Für das Bauvorhaben „Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage und einer Terrassenüberdachung“ konnte eine Genehmigungsfreistellung erteilt werden, da alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
Bauantrag 2026/13 - Aufstockung Wohnhaus / Erweiterung und Anpassung Stadel, Brunnenweg 6, Gemarkung Hairenbuch
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Geplant ist die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses sowie die Erweiterung und Anpassung des bestehenden Stadels.
Die geplante Wandhöhe des Wohngebäudes ist deutlich höher als der Bestand; das Gebäude ist mit 3 Vollgeschossen geplant. Nach Rücksprache und aus Sicht des Landratsamts ist das geplante Vorhaben in dieser Form nach § 34 BauGB städtebaulich nicht genehmigungsfähig. Seitens des Landratsamts kam der Vorschlag, das Gebäude umzuplanen, d.h. mit einem wesentlich niedrigeren Kniestock von höchstens 1,30 m. Auch mit diesem Kniestock wäre das Dachgeschoss als Wohnraum nutzbar.
Als eine weitere Möglichkeit das Vorhaben nach den aktuell vorliegenden Planunterlagen zu ermöglichen, wurde vom Landratsamt die Anwendung von § 246e BauGB (Bauturbo) genannt. In diesem Fall ist die Zustimmung durch den Gemeinderat nach § 36a BauGB notwendig.
Der Gemeinderat wurde durch das Landratsamt aufgefordert, sowohl über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB als auch über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB (Bauturbo) zu entscheiden.
Das gemeindliche Einvernehmen zur aktuell vorliegenden Planung wird erteilt. Die Zustimmung nach § 36a BauGB (Bauturbo) wird erteilt.
Kommunale Wärmeplanung – Vorstellung der vorläufigen Ergebnisse und Entscheidung über das weitere Vorgehen
Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung für die Verwaltungsgemeinschaft Krumbach wurden durch das beauftragte Ingenieurbüro Steinbacher-Consult die vorläufigen Ergebnisse erarbeitet.
Diese umfassen insbesondere die Bestandsanalyse der derzeitigen Wärmeversorgung, die Ermittlung möglicher Potenziale für erneuerbare Energien sowie die Darstellung der voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete und zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten.
Die vorläufigen Ergebnisse werden dem Gemeinderat in der Sitzung vorgestellt.
Im nächsten Verfahrensschritt sollen die Ergebnisse für die Dauer eines Monats auf der gemeindlichen Internetseite veröffentlicht werden. Damit erhalten die Bürgerinnen und Bürger sowie weitere interessierte Akteure Gelegenheit, die Unterlagen einzusehen und hierzu Stellungnahmen abzugeben.
Der Gemeinderat nimmt die vorgestellten vorläufigen Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung zur Kenntnis. Die vorläufigen Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung werden für die Dauer eines Monats auf der Internetseite der VG Krumbach veröffentlicht und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Freiflächenphotovoltaikanlage „ Solarpark Waltenhausen II“; Aufstellungsbeschluss
Die Firma Anumar GmbH (im Folgenden „Vorhabenträger“) beantragt bei der Gemeinde Waltenhausen, auf dem Flurstück Nr. 417 der Gemarkung Waltenhausen, eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Die Fläche ist in privatem Eigentum und befindet sich südlich von Waltenhausen. Aufgrund der Lage im landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet sowie der geringen Einsehbarkeit der Flächen ist eine Nutzung der oben genannten Fläche zur Stromerzeugung aus Photovoltaik grundsätzlich denkbar.
Der Gemeinderat Waltenhausen beschließt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplanes mit der Bezeichnung „Solarpark Waltenhausen“. Es wird ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlage im Sinne von § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen.
Gemäß § 12 Abs. 2 BauGB verpflichtet sich der Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag/Städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde Waltenhausen, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer zu bestimmenden Frist auszuführen. Der Vorhabenträger trägt die Kosten und Risiken für alle erforderlichen Bauleitplanverfahren, die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung, einen noch zu bestimmenden Verwaltungskostenanteil sowie alle erforderlichen Erschließungs- und Verlegungskosten von Netzanschlussleitungen. Der Vorhabenträger beauftragt in Abstimmung mit der Gemeinde Waltenhausen einen Landschaftsarchitekten auf eigene Rechnung mit der Erstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan für den Solarpark.
Abstimmung zur Beitragsgestaltung und Umgang mit dem bisherigen Elternbeitragszuschuss im Kindergarten
Zum 01.01.2027 treten Änderungen im Bereich der Förderung der Kindertageseinrichtungen in Kraft. Der vom Staat gewährte Beitragszuschuss, der den Elternbeitrag für Kinder ab dem 3. Lebensjahr um 100 € reduzierte, fällt weg. Die Kindertageseinrichtungen erhalten über den Qualitätsbonus und die Teamkräftepauschale eine höhere Förderung, die den fehlenden Betrag ausgleicht. Dieser Betrag bleibt bei der Einrichtung und wird nicht mehr an die Eltern weitergegeben.
Der Kindergarten St. Georg Waltenhausen hat im letzten Jahr einen Zuschuss in Höhe von 30.000 € erhalten.
Das Defizit der Gemeinde Waltenhausen im Bereich der Kinderbetreuung hat im letzten Jahr 253.061 € betragen. Dieses setzt sich zusammen aus dem Defizitausgleich für den Kindergarten St. Georg in Höhe von 82.414 € und aus den weiteren Ausgaben der Gemeinde in Höhe von 170.647 € (Betriebskostenförderung, Gebäudeunterhalt, Erbbauzinsen, Bewirtschaftung des Gebäudes). Der höhere Förderbetrag wird zur Verringerung dieses Defizites dringend benötigt.
Die Gemeinde Waltenhausen schlägt dem KiTa Zentrum St. Simpert in Augsburg vor, nach Wegfall des Elternbeitragszuschusses den bisherigen Elternbeitrag beizubehalten. Die 100 € werden nicht mehr in Abzug gebracht.
Der Geschwisterbonus soll beim zweiten Kind das die Einrichtung gleichzeitig besucht auf 20,- Euro, beim dritten Kind das die Einrichtung gleichzeitig besucht auf 30,- Euro erhöht werden.
Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung
Nutzungsänderung und Anbau Fluchttreppe und Vergabe Brandschutzgutachten für Erweiterung / Umbau Kindergarten St. Georg Waltenhausen




