Bericht aus der Gemeinderatssitzung Ebershausen vom 09.09.2025
Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft KrumbachErlass einer Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung
Der Bayerische Landtag hat das Erste und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern erlassen, wodurch Änderungen der Bayer. Bauordnung beschlossen wurden.
Durch die Gesetzesänderung wurde die Regelung der Stellplatzpflicht auf die Gemeinden übertragen, d.h. dass nur noch eine Stellplatzpflicht besteht, wenn dies durch eine gemeindliche Satzung festgelegt wird.
Aufgrund dessen wurde eine Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung ausgearbeitet, die neben der Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen eine einheitliche Regelung zu wesentlichen Punkten der Gestaltung von baulichen Anlagen festlegt, die zum Erhalt des bisherigen Dorfbildcharakters der Gemeinde Ebershausen beitragen soll.
Eine Diskussion schließt sich im GR an. Mehrheitlich steht der GR einer Ortsgestaltungssatzung kritisch gegenüber. Festschreibungen für Baumaßnahmen seien weiterhin vom GR anhand von Bebauungsplänen bzw. in der Bauleitplanung zu treffen. Außerhalb diesen Festsetzungen gelten die Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Bayerischen Bauordnung (BayBO).
Der GR stimmt den Inhalten zur Stellplatzsatzung zu.
Berufung des Gemeindewahlleiters und dessen Stellvertretung für die Kommunalwahl am 08. März 2026 (Art. 5 Abs. 1 GLKrWG)
Der Gemeinderat beruft den ersten Bürgermeister, den zweiten Bürgermeister, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen.
Zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis, als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist. Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Bürgermeister Harald fragt den GR, ob sich jemand für das Amt des Gesamtwahlleiters zur Verfügung stellen würde. Als dies nicht der Fall ist, schlägt er Herrn Bernhard Finkele vor. Er habe sich bereit erklärt, dieses Amt auszuführen. Auch in der Vergangenheit war er schon in dieser Funktion tätig. Als seine Stellvertretung erklärt sich GR Alexandra Jäckle bereit.
Der Gemeinderat bestellt Bernhard Finkele als Gemeindewahlleiter sowie Alexandra Jäckle als seine Stellvertretung für die Kommunalwahl am 8. März 2026.
Überörtliche Rechnungsprüfung 2018 - 2023 der Gemeinde Ebershausen
Das Landratsamt Günzburg als Staatliche Rechnungsprüfungsstelle hat die Jahresrechnungen 2018 – 2023 der Gemeinde Ebershausen gemäß Art. 105 Abs. 1 GO in Verbindung mit der Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (KommPrV) geprüft. Der abschließende Bericht vom 08. Juli 2025 wurde allen Mitgliedern des Gemeinderates mit der Ladung über das Ratsinformationssystem bereit gestellt. In der Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses wird folgendes ausgeführt:
Die Finanzlage der Gemeinde Ebershausen war im Prüfungszeitraum geordnet. Die Steuerkraft liegt unter dem Durchschnitt vergleichbarer Gemeinden, die Steuerhebesätze der Grundsteuer A liegen im Landesdurchschnitt, bei der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer sind sie leicht unterdurchschnittlich. Die Gemeinde hatte im Prüfungszeitraum keine Schulden. In den Berichtsjahren wurden größere Investitionen, z.B. der Kindergartenneubau und die Erschließung von Baugebieten geleistet. Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde Ebershausen ist mittelfristig gesichert. Der Stand der Aufgabenerfüllung ist gut, die Pflichtaufgaben wurden erledigt.
Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung 2018 bis 2023 waren keine besonderen Prüfungsfeststellungen zu treffen.
Im Rahmen der Prüfung wurden jedoch noch ergänzend folgende Hinweise vorgebracht:
4.4 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Ebershausen (BGS/EWS)
Die Gemeinde hat in § 10 Abs. 3 S.4 BGS/EWS für die Großvieheinheiten einen Pauschalabzug von 24 m³ pro Großvieh geregelt. Im Urteil vom 04.03.1988, Az. 23 B 87.01636, erachtete der BayVGH einen jährlichen Wasserverbrauch von 14 m³ pro Großvieheinheit als an der unteren Grenze liegend (vgl. Nietsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Erl. 20.101/11). In der Praxis sind Werte um die 15 m³ üblich (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil IV Frage 35, Nr. 7.3). Wir empfehlen, die eingeräumte Pauschale für Großvieheinheiten zu überprüfen. Der Gemeinderat folgt der Empfehlung einstimmig.
4.10 Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
In der Hundesteuersatzung ist auch eine Züchtersteuer enthalten. In der aktuellen Mustersatzung aus dem Jahr 2020 ist dieser Ermäßigungstatbestand nicht mehr aufgeführt. Seit längerer Zeit ist die Züchtersteuer umstritten. Der enge Anwendungsbereich (nur hobbymäßige Zucht, gewerbliche Zucht fällt unter § 2 Nr. 4), der zahlreiche Nachweise und damit hohen Verwaltungs- und Prüfaufwand erforderte, sowie die fragliche Zielsetzung (ist es Aufgabe der Gemeinde die Zucht von Rassehunden zu fördern?) stellen die „Züchtersteuer“ seit Längerem insgesamt in Frage (vgl. dazu Thiemet, Kommunal- und Abgabenrecht in Bayern IV, Frage 3 Art. 3, Nr. 7.5.4).
Es wird empfohlen, die Züchtersteuer in der Satzung ersatzlos zu streichen.
Der Gemeinderat folgt der Empfehlung einstimmig.
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Die Kalkulation der Streckenkosten und der Ausrücke-Stundenkosten wurden für das Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF), zwei Tragkraftspritzen (TS/8) und einen Tragkraftspritzenanhänger (TSA) vorgelegt. Die kalkulierten Kosten der Fahrzeuge weichen laut Verwaltung von der Satzung aus folgenden Gründen ab:
• Einheitliche Sätze in den Mitgliedsgemeinden der VG Krumbach erleichtern die Abrechnung der Feuerwehreinsätze
• In der Kalkulation wurde eine Eigenbeteiligung der Gemeinden mit 10% berücksichtigt. Die Höhe der Eigenbeteiligung wird von den Versicherungen immer wieder angefochten; in Art. 28 Abs. 4 BayFwG ist lediglich die Berücksichtigung eines angemessenen Eigenanteils vorgesehen. Auch der BayVGH hat noch nicht über ein erforderliches Minimum einer Eigenbeteiligung entschieden. Durch die Festsetzung geringerer Pauschalsätze wollten wir hiermit einen gewissen „Puffer“ für einen höheren Eigenanteil berücksichtigen.
Wir empfehlen, die kalkulierten Sätze auch tatsächlich in die Kostensatzung zu übernehmen.
Ebenso wird empfohlen, die Fahrzeuge, die tatsächlich in der Gemeinde nicht vorhanden sind, auch in der Satzung nicht aufzuführen. Dies gilt ebenso für die Personalkosten der hauptamtlichen Feuerwehrdienstleistenden.
Der Gemeinderat folgt der Empfehlung einstimmig.




