Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 30. Juli 2026
Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Krumbach
Bauvoranfrage zum Neubau eines EFH mit Garage; Bgm.-Schmid-Straße 14, Deisenhausen
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gschlacht“. Es wurde eine formlose Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage mit folgender Fragestellung von den Bauherren eingereicht:
„Von den Festsetzungen des Bebauungsplans sollen nach aktuellem Planungsstand folgende Befreiungen beantragt werden:
Erhöhung des Kniestocks auf 1,50m
Erhöhung der maximal zulässigen Breite der Dachgauben von 1,50m auf 2,00m je Dachgaube. Die im Bebauungsplan festgelegte Gesamtbreite aller Dachgaben von maximal 1/3 der Hausbreite wird dabei eingehalten.
Wir bitten Sie um Einschätzung, ob diese Befreiungen aus Sicht der Gemeinde grundsätzlich mitgetragen werden können und im späteren Baugenehmigungsverfahren Aussicht auf Zustimmung hätten.“
Zu den angefragten Befreiungen ist folgendes anzumerken:
Zu 1.) Kniestöcke sind bis zu einer Höhe von max. 0,75m zulässig (s. Punkt. 26), bei einer Erhöhung des Kniestocks auf 1,50m würde die Überschreitung 0,75m betragen. Hierzu ist anzumerken, dass es eine landkreiseinheitliche Regelung gibt, die vorsieht, dass der Kniestock in Gebieten im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bei einer IIa-Bebauung auf max. 1,30m (gemessen von OK Rohdecke über EG bis Schnittpunkt Außenkante Mauerwerk mit OK Sparren) befreit werden kann.
Zu 2.) Bei den in den vorgelegten Planunterlagen angefragten „Dachgauben“ handelt es sich aufgrund der nach oben gezogenen Außenwand um kleine sog. „Zwerchhäuser“. Zwerchhäuser sind in Bebauungsplan „Gschlacht“ nicht geregelt und somit zulässig, wobei auch hier die Kniestockhöhe zu beachten ist und diesbezüglich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich ist.
Aus Sicht der Verwaltung wären zu diesem Bauvorhaben in Bezug auf die aktuell vorliegenden Planunterlagen folgende weitere Befreiungen notwendig:
Das Garagendach ist mit einer Dachneigung von 32°, der Zwischenbau mit einem Flachdach und die Terrassenüberdachung mit einem Pultdach (Dachneigung ist im Plan nicht ersichtlich) geplant. Somit wird hier jeweils die im Bebauungsplan festgesetzte Dachneigung von 38°-48° unterschritten (s. Punkt 20).
Der Zwischenbau und auch die Terrassenüberdachung sind mit abweichenden Dachformen geplant – festgesetzt sind Satteldächer. (s. Punkt 19)
Der Zwischenbau und auch die Terrassenüberdachung sind mit abweichender Dacheindeckung geplant – festgesetzt sind Dachziegel (s. Punkt 27) in den RAL Farben 3000 bis 3050 (Naturrot) (s. Punkt 23)
Einige Gemeinderäte sind der Meinung, dass sehr viele Punkte zur Befreiung stehen. Ebenfalls erwecken die Gauben optisch den Eindruck eines 2-stöckigen Baus. Es sollte daher entweder ein höherer Kniestock oder breitere Gauben genehmigt werden. Die Dachform von Zwischenraum und Terrassenüberdachung, sowie die Dachneigung der Garagen wären zu vernachlässigen.
Außerdem handelt es sich in diesem Fall um ein junges Baugebiet, alle Häuser haben einen Kniestock von 75 cm, daher sollte hieran festgehalten werden. Vom Kniestockmaß wurde auch bei früheren Diskussionen nicht abgerückt. Andererseits wurde in Bleichen in letzter Zeit immer ein Kniestock bis 1,25 m genehmigt, obwohl die bestehenden Häuser niedrigere Kniestöcke haben. Dort wurden mit dieser Entscheidung bisher keine schlechte Erfahrung gemacht. Diese Befreiung würde auch mehr dem Baustil der heutigen Zeit entsprechen.
Das gemeindliche Einvernehmen wird in Aussicht gestellt, für eine Kniestockhöhe von 1,25 m.
Das gemeindliche Einvernehmen wird in Aussicht gestellt, dass das Garagendach mit 32 Grad ausgeführt werden darf, sowie der Zwischenbau mit einem Flachdach und die Terrassenüberdachung mit einem Pultdach.
Neukalkulation der Wassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2027 bis 2030
Zuletzt wurden die Wassergebühren der Gemeinde Deisenhausen im Jahr 2022 neu kalkuliert. Seitdem gilt für das gesamte Gemeindegebiet ein einheitlicher Gebührensatz von 0,99 €/m³.
Da das Kommunalabgabengesetz (KAG) einen maximalen Kalkulationszeitraum von vier Jahren vorschreibt, wurde durch das beauftragte Büro Dr. Schulte Röder Kommunalberatung eine Neukalkulation für den Zeitraum von 2027 bis 2030 erstellt.
Dabei ergeben sich folgende Feststellungen:
- Die Gemeinde Deisenhausen besitzt eine Sonderrücklagen aus der Auflösung der Interessensgemeinschaft
- Der Stand dieser Sonderrücklage beträgt zum 31.12.2026 insgesamt 26.080,12 €.
Die Gebührenkalkulation zeigt, dass bei der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Deisenhausen zur Erreichung einer kostendeckenden Gebührenbemessung der Benutzungsgebührensatz beibehalten werden kann.
Der Gemeinderat beschließt, die künftigen Wassergebühren für den Kalkulationszeitraum von 2027 – 2030 bei 0,99 €/m³ beizubehalten.
Neukalkulation der Entwässerungsgebühren für den Kalkulationszeitraum 2027 bis 2030
Zuletzt wurden die Entwässerungsgebühren der Gemeinde Deisenhausen im Jahr 2022 neu kalkuliert. Seitdem gilt für das gesamte Gemeindegebiet ein einheitlicher Gebührensatz von 2,80 €/m³.
Da das Kommunalabgabengesetz (KAG) einen maximalen Kalkulationszeitraum von vier Jahren vorschreibt, wurde durch das beauftragte Büro Dr. Schulte Röder Kommunalberatung eine Neukalkulation für den Zeitraum von 2027 bis 2030 erstellt.
Dabei ergeben sich folgende Feststellungen:
- Die Gemeinde Deisenhausen bildet Sonderrücklagen aus Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Anlagevermögen.
- Der Stand dieser Sonderrücklage beträgt zum 31.12.2026 insgesamt 135.269,35 €.
Die Gebührenkalkulation zeigt, dass bei der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Deisenhausen zur Erreichung einer kostendeckenden Gebührenbemessung grundsätzlich eine deutliche Erhöhung des Benutzungsgebührensatzes erforderlich wäre.
Der Gebührensatz müsste zur Kostendeckung auf 3,34 €/m³ festgesetzt werden. Durch eine Auflösung der Sonderrücklage müsste hingegen der Gebührensatz lediglich auf 2,99 €/m³ erhöht werden.
Damit steht jedoch der Gemeinde bei künftigen Gebührenanpassungen weniger Spielraum zur Verfügung.
Der Gemeinderat beschließt, die künftigen Entwässerungsgebühren für den Kalkulationszeitraum von 2027 – 2030 auf 3,34 €/m³ festzusetzen.
2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)
Im vorangegangenen Tagesordnungspunkt wurde beschlossen, dass der Gebührensatz für die Entwässerung für den neuen Kalkulationszeitraum auf 3,34 €/m³ erhöht werden soll. Zur rechtlichen Wirksamkeit ist hierzu die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung notwendig.
Der Gemeinderat beschließt die als Anlage zum Protokoll beigefügte 2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung mit einem Gebührensatz von 3,34/m³.
Zusammenführung der Zweckverbände der Wasserversorgung der Günztalgruppe sowie der Wiesenbachgruppe
Nach dem Willen der beteiligten Zweckverbände stellt sich die bisherige Aufgabenerfüllung der jeweiligen Zweckverbände für Ihr bisheriges Verbandsgebiet als auf Dauer nicht zukunftsfähig dar.
Der Zweckverband Günztalgruppe, welcher über keine eigene Wassergewinnung mit Wasseraufbereitung verfügt, beschränkt sich im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung auf die Bereitstellung und Unterhaltung des öffentlichen Wasserleitungsnetzes in seinem Verbandsgebiet. Das Wasser selber bezieht der Zweckverband im Rahmen von laufenden Wasserlieferungsverträgen vom benachbarten Zweckverband der Wiesenbachgruppe.
Der Zweckverband der Wiesenbachgruppe, welcher mit dem derzeit relativ kleinen Verbandsgebiet eine vollständige, öffentlicher Wasserversorgung vorhält, sieht in der Vergrößerung seines Verbandsgebietes eine Chance zur wirtschaftlicheren und zukunftsfähigeren Aufgabenerfüllung als im Status quo. Die Verbandsvorsitzenden beider Zweckverbände und die beteiligten Bürgermeister haben sich im Vorfeld verständigt, ihre jeweiligen Wasserversorgungseinrichtungen, welche - netzbezogen - vom Alter sowie technischen Zustand vergleichbar, sowie in ihrem Satzungsrecht, inklusive der jeweils geltenden Beitrags- und Gebührenstruktur als nahezu identisch anzusehen sind, im Rahmen eines einheitlichen, gemeinsamen Zweckverbandes zusammen zu führen.
Eine solche Zusammenlegung zweier Unternehmen erfolgt in der Regel im Rahmen von Fusionen. Bei einer Fusion, welche regelmäßig durch die Übernahme des kleineren durch das größere Unternehmen geprägt ist, tritt das übernehmende Unternehmen als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche Rechtsverhältnisse des bisherigen Unternehmens ein.
Eine solche Fusion ist dem KommZG als dem hier anzuwendenden bayerischen Gesetz jedoch fremd. Mit Ausnahme einer expliziten gesetzlichen Regelung im Sparkassengesetz, sieht der bayerische Gesetzgeber an sich keine Fusionen von Zweckverbänden vor.
Nach zahlreichen und intensiven Gesprächen mit dem eingeschalteten Rechtsanwaltsbüro sowie der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Günzburg hat man sich nun auf folgende Vorgehensweise verständigt:
Um die Kontinuität der öffentlich-rechtlichen Wasserversorgung und der damit einhergehenden rechtlichen Aufgaben und Befugnisse ununterbrochen im Sinne der Bürgerschaft zu gewährleisten, wird der Zweckverband der Günztalgruppe bis zum 31.12 2026 seinen aufgabengemäßen Verpflichtungen uneingeschränkt nachkommen.
Mit Ablauf des 31.12.2026 wird das gesamte Vermögen des Zweckverbandes, einschließlich der damit verbundenen Rechtsverhältnisse im Rahmen der Einzelrechtsnachfolgen auf den Zweckverband Wiesenbachgruppe übertragen. Dieser erfüllt mit Wirkung ab 01.01.2027 -zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben - auch die der Wasserversorgung für das bisherige Verbandsgebiet der Günztalgruppe. Mit Ablauf des 31.12.2026 soll der Zweckverband Günztalgruppe formell aufgelöst werden und - mit Wirkung zum 01.01.2027 - die bisherigen Verbandsmitglieder unmittelbar Mitglieder im Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesenbachgruppe werden. Zu diesem Zweck wurde eine Aufgaben- und Vermögensübertragungsvereinbarung ausgehandelt. Im Kern beinhaltet diese Vereinbarung die Wiedergabe des zum Ausdruck gekommenen politischen Willen der Beteiligten zur Zusammenführung beider Zweckverbände und die bekräftigt die zur Aufrechterhaltung einer öffentlich-rechtlichen Wasserversorgung gewünschte und als notwendig erkannte Neuordnung der kommunalen Zusammenarbeit.
In einem gemeinsamen Abstimmungsgespräch der Zweckverbandsvorsitzenden sowie der Bürgermeister von Deisenhausen und Neuburg a. d. Kammel wurde zusammen mit dem eingeschalteten Rechtsanwaltsbüro bei der der Rechtsaufsicht des Landkreises Günzburg die erforderlichen Schritte ausführlich erörtert. Grundlage hierfür war die geltende Gesetzeslage unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Risiken und Konsequenzen.
Für die Günztalgruppe bedeutet dies, dass nach grundsätzlicher Billigung der Vorgehensweise, auch die Zustimmung zur Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe sowie der damit vorhandenen Vermögenswerte im Rahmen der Vereinbarung, ferner die beabsichtigte Auflösung des Zweckverbandes zum 31.12.2026 beschließen. Sowohl die Änderung der bisherigen Verbandsaufgabe, als auch die Auflösung des Zweckverbandes als solchem, bedarf des Erlasses einer Änderungssatzung der bisherigen Verbandssatzung, welche zu ihrer Wirksamkeit zusätzlich dann noch der Genehmigung der Rechtsaufsicht erfordert.
Der Gemeinderat begrüßt die beabsichtigte Übertragung der öffentlichen Wasserversorgung einschließlich des Betriebes gewerblicher Art sowie des gesamten Aktiv- und Passivvermögens des Zweckverbands zur Wasserversorgung Günztalgruppe auf den Zweckverband der Wasserversorgung Wiesenbachgruppe mit Wirkung zum 01.01.2027.
Der Gemeinderat stimmt der zwischen dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Günztalgruppe und dem Zweckverband der Wasserversorgung der Wiesenbachgruppe vorgesehenen und vorgelegten Aufgaben und Vermögensübertragungsvereinbarung vom 01.07.2026 zu.
Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Vermögensübertragung unentgeltlich und ohne Vermögensauseinandersetzung zwischen den Verbandsmitgliedern erfolgt.
Der Gemeinderat erklärt seine Bereitschaft, hinsichtlich der bisherigen vom Zweckverband der Günztalgruppe versorgten Ortsteile (Oberbleichen und Unterbleichen für Deisenhausen) dem Zweckverband der Wiesenbachgruppe zum 01.01.2027 beizutreten.
Der Gemeinderat stimmt der beabsichtigten Auflösung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Günztalgruppe mit Ablauf des 31.12.2026 einschließlich der Durchführung der Abwicklung nach Maßgabe der noch zu beschließenden Änderungssatzung bereits jetzt zu.
Die Verbandsräte der Gemeinde in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Günztalgruppe werden angewiesen,
- der Aufgaben- und Vermögensübertragungsvereinbarung, Stand: 31.07.2026;
- der Änderung der Wassersatzung
- der Auflösung des Zweckverbandes sowie
- sämtlichen zur Durchführung der Neuordnung erforderlichen Beschlüsse
zuzustimmen.
Der erste Bürgermeister wird ermächtigt, alle zur Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere rechtzeitig den Beitritt der Gemeinde Deisenhausen zum Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesenbachgruppe zu beantragen.
Verkehrssituation Raiffeisenstraße Deisenhausen
Bürger der Gemeinde beantragten die Raiffeisenstraße in Deisenhausen auf 30 km/h zu begrenzen. Als Begründung wurde die enge Straße, sowie die starke Befahrung von landwirtschaftlichen Maschinen und der Zulieferverkehr zu einer ansässigen Firma.
Bürgermeister Langbauer führte bereits ein Vorgespräch mit der Polizei zu diesem Thema.
Eine Begrenzung der Raiffeisenstraße auf 30 km/h hält diese für schwierig. Eher könnte eine 30 km/h Zone eingerichtet werden. Diese gilt dann allerdings für ein komplettes Wohngebiet.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist in diesem Bereich wahrscheinlich nicht das Problem, sondern eher eine verschobene Wahrnehmung aufgrund der Größe der Fahrzeuge und Enge der Straße. Das bestehende Schild „freiwillig 30 km/h“ könnte erneuert werden.
Die Gemeinde Deisenhausen lehnt eine 30er Zone im Bereich der Raiffeisenstraße ab.
Erstellung einer DHL Packstation auf gemeindlichem Grund; Am Dorfplatz, Fl.Nr. 72/1, Gem. Deisenhausen
Unter Berücksichtigung der Nachfrage nach flexiblen, innovativen und nachhaltigen Möglichkeiten für den Paketversand und -empfang könnte die Gemeinde eine DHL-Packstation installieren. Die Packstation soll folgenden Maße erhalten: (BxTxH) 192,6 cm x 69,6 cm x 226,5 cm. Sie soll auf gemeindlichen Grund, Am Dorfplatz, Fl.Nr. 72/1, Gem. Deisenhausen, mit dem Rücken an die Betonstützwand nordseitig gestellt werden.
Dorfladen wurde mit den Öffnungszeiten zeitlich eingeschränkt, die Packstation ist allerdings 24 Stunden / 7 Tage die Woche geöffnet. Daraufhin könnte die Diskussion bzgl. der Öffnungszeiten des Dorfladens wieder aufgemacht werden.
Der Gemeinde entstehen keine Kosten und es sind keine Anschlüsse erforderlich.
Ein Polder auf jeder Seite ist sinnvoll.
Die Gemeinde befürwortet das Aufstellen der Packstation.




