Bebauungsplan Nr. 16 „Kirchenweg Süd“ - Gemeinde Breitenthal Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
Die Gemeinde Breitenthal hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 09. September 2024 den Bebauungsplan Nr. 16 „Kirchenweg Süd“ als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Das Planungsgebiet liegt im Süden des OT Breitenthal der Gemeinde Breitenthal. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 23.615,00 m² (2,4 ha). Im Norden und Osten grenzt bestehende Bebauung an. Im Süden und Westen schließt landwirtschaftliche Nutzfläche an. Durch den Bebauungsplan wird das Planungsgebiet als Allgemeines Wohnbaugebiet gem. § 4 BauNVO ausgewiesen.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach, Rittlen 6, 86381 Krumbach (während folgender Zeiten: Mo – Fr: 7:00 - 12:30 Uhr, Mo: 13:30 – 16:00 Uhr und Do: 13:30 – 18:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung 08282/88996-0, ) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Breitenthal, 04. April 2025
Gabriele Wohlhöfler, Erste Bürgermeisterin




