Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 06. Oktober 2025
Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft KrumbachBauantrag 2025/9 - Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, Unterdorfer Straße 18, Gemarkung Nattenhausen
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Geplant ist der Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten. Für den ersten Bauantrag des Bauherrn wurde bereits vom Gemeinderat das Einvernehmen erteilt.
Nun wurden neue Bauantragsunterlagen mit neuer Planung eingereicht und es ist erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden, wobei die Umplanung so erfolgte, dass augenscheinlich keine Befreiungsanträge in Bezug auf die momentan gültige Ortsgestaltungssatzung notwendig sind. Bezüglich der Überschneidung von Abstandsflächen wurde ein Antrag auf Abweichung gestellt – die Zuständigkeit für die Entscheidung liegt hier aber beim Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde.
Das gemeindlichen Einvernehmen wird erteilt.
Erlass einer neuen Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung
Der Gemeinderat hat über eine neue Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung zu entscheiden.
Aus Sicht der Verwaltung sollte folgende Punkte bei der Entscheidung bedacht werden:
In der bisherigen Satzung sollten mit § 2 Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen geregelt werden. Da die Anforderungen nicht eindeutig formuliert wurden, können diese rechtlich nicht belegt werden und ein Vollzug der Vorschrift ist deshalb rechtssicher nicht möglich.
Bei der bisherigen Satzung liegt die zulässige Dachneigung bei max. 50°. Aus Sicht der Verwaltung wären auch 55° nicht verunstaltend. Ohnehin ist ein Unterschied von 5° kaum wahrnehmbar. Als eine einheitliche Kompromisslösung im gesamten Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft wäre zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes die Anpassung sehr erstrebenswert.
Zusätzlich soll in Punkt 2.3 eine Regelung für untergeordnete Bauteile vorgesehen werden, um unnötige Befreiungsanträge für z.B. Dachneigungen/-formen von Terrassendächern, Hauseingangsüberdachungen, o.ä. künftig zu vermeiden.
Die bisherige Ortsgestaltungssatzung schließt bei Nebengebäuden Pultdächer aus, wobei gerade bei Garagen und Carports als Dachform - vermutlich auch aufgrund der geringeren Baukosten – oftmals ein Pultdach gewählt wird, um einen vernünftigen Wasserabfluss zu gewährleisten und aber auch durch den fehlenden Giebel eine nicht zu massive Wirkung des Gebäudes zu erzielen. Diese Regelung wurde auch im aktuellsten Bebauungsplan „Am Kirchenweg Süd“ in der Gemeinde Breitenthal in dieser Form getroffen und würde auch hier wieder zur Einheitlichkeit und Gleichbehandlung im Gemeindegebiet beitragen.
Zur Höhe der Einfriedungen, die bisher mit einer Höhe von 1,30 m geregelt ist und nun mit einem Vorschlag von 1,40 m Höhe vorgesehen ist, ist folgendes anzumerken:
Die Höhe der Einfriedungen von 1,40m wurde im Rahmen einer Vorberatung in der Bürgermeisterversammlung einstimmig als einheitlicher Kompromiss, der für alle Gemeinden vertretbar erschien, festgelegt. Ziel dieser Festsetzung ist ja lediglich, dass keine hohen, geschlossenen Mauern bzw. Wände errichtet werden sollen. In den letzten Jahren wurden keine zentimetergenauen Höhenmessungen von Einfriedungen durch die Gemeinde vorgenommen und entsprechend auch nicht geahndet, deshalb sollte auch hier aus Sicht der Verwaltung zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes aufgrund x-verschiedener Regelungen im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft die Festsetzung einer einheitlichen Höhe der Einfriedungen auf 1,40m kein Problem darstellen.
Der Gemeinderat beschließt den Erlass der Ortsgestaltungssatzung. Bei der Stellplatzsatzung waren noch Fragen offen. Deshalb findet in der nächsten Sitzung eine erneute Behandlung statt.
Katzenschutzverordnung
Der Erlass einer Katzenschutzverordnung kann ein geeignetes Mittel sein, die Population freilebender Katzen in klar definierten Gebieten zu kontrollieren und somit einen vorbeugenden Beitrag zum Tierschutz leisten. Eine Kommune kann aber z.B. nicht pauschal das gesamte Gemeindegebiet als Geltungsbereich identifizieren. Der konkrete Umfang des festgelegten Gebiets, für das die Katzenschutzverordnung gelten soll, muss für das Veterinäramt dokumentiert werde, da für Katzenhalter eine derartige Verordnung eben auch mit Einschränkungen einhergehen kann.
Der Gemeinderat kam nach eingehender Beratung ohne Beschluss überein, eine Katzenschutzverordnung nicht zu erlassen.
Berufung des Gemeindewahlleiters und dessen Stellvertretung für die Kommunalwahl am 08. März 2026 (Art. 5 Abs. 1 GLKrWG)
Der Gemeinderat beruft den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen.
Zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist. Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Gemeinderat bestellt BM Gabriele Wohlhöfler als Gemeindewahlleiterin sowie Gemeinderat Adolf Seitz als Stellvertretung für die Kommunalwahlen am 8. März 2026.
Sonstiges
PV-Anlage Kindergarten
BM Wohlhöfler berichtet, dass derzeit die neue PV-Anlage auf dem Dach des Kindergartens installiert wird.
Anliegerstraße „Am Froschacker“ Breitenthal
Anlieger haben sich beschwert, dass die Anliegerstraße vermehrt als Abkürzung zur Oberrieder Straße genutzt wird. BM Wohlhöfler wird einen Hinweis im Mitteilungsblatt veröffentlichen. Sollte dies keine Abhilfe schaffen, denkt der Gemeinderat über weitere Maßnahmen nach.




