Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 14. September 2026
Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Krumbach
Bauantrag 2026/7 - Vorbescheid: Bauvoranfrage für ein Einfamilienhaus, Hauptstraße 2, Gemarkung Nattenhausen
Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Es wurde ein Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses gestellt. Da anscheinend keinerlei Privilegierung zur Errichtung eines Wohnhauses im Außenbereich vorliegt, wurde vom Antragsteller um die Anwendung des Bauturbos nach § 246e BauGB gebeten. Seitens der Verwaltung ist noch anzumerken, dass sich auf dem betreffenden Grundstück eine Grabenverrohrung in der Nähe des geplanten Gebäudes befindet.
Dies wird vom Antragsteller wie folgt begründet (s. auch Anlage 1):
Das Bauvorhaben dient der Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Gebäudes. Hier fordert § 246e BauGB weder eine Mindestanzahl an Wohnungen noch ist die Anwendung des Bauturbos auf Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt beschränkt. Auch in ländlichen Gebieten, in denen kein Wohnraummangel herrscht, kann daher von der Abweichungsmöglichkeit des § 246e BauGB Gebrauch gemacht werden (vgl. Prof. Dr. Kment, Neues baurechtliches Zulassungsrecht zugunsten des Wohnungsbaus und sein Konfliktpotenzial, NVwZ 2025, 1840).
Das Bauvorhaben beeinträchtigt keine nachbarlichen Interessen und ist mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen kann bei Anwendung des § 246e BauGB (anders als bei § 31 Abs. 2BauGB) nicht daran scheitern, dass ein Vorhaben städtebauliche Aspekte verletzt. Denn Sinn und Zweck des § 246e BauGB ist es, Bauvorhaben zu ermöglichen, obwohl die Grundzüge der Planung berührt sind (vgl. Prof.Dr. Mathias Hellriegel, Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung – der „Bauturbo“, NVwZ 2025, 1724). Wohnbauvorhaben im Außenbereich können daher beispielsweise auch dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein, wenn sie nicht den Festsetzungen in Flächennutzungs- und Landschaftsplänen entsprechen (vgl. Prof. Dr. Kment, Neues baurechtliches Zulassungsrecht zugunsten des Wohnungsbaus und sein Konfliktpotenzial, NVWZ 2025, 1841)
Das Bauvorhaben steht im räumlichen Zusammenhang mit Flächen, die nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 oder § 34 zu beurteilen sind, konkret: das seit mehreren Jahrzehnten bestehende Wohnhaus Hausnummer 2 (Flurnummer 72) ist Teil eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ im Sinne des § 34 BauGB und das neu zu errichtende Wohnhaus befände sich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang dazu. Nach § 246e BauGB kann durchaus nicht jede beliebige Stelle im Außenbereich für Wohnbauvorhaben unter den erleichterten Bedingungen des Bauturbos in Anspruch genommen werden, aber sehr wohl Flächen, die in einem bestimmten räumlichen Zusammenhang mit bebauten Siedlungsbereichen und entsprechender infrastruktureller Anbindung stehen. Es wird kein unmittelbarer Zusammenhang, wie z.B. bei § 246 Abs. 9 BauGB, sondern nur ein „bestimmter“ Zusammenhang gefordert. Insofern genügt es, dass das zu bauende Wohnhaus sich als organische Fortentwicklung des Siedlungsbereichs wahrnehmen lässt und von dessen Erschließungsanlagen sowie infrastruktureller Anbindung profitieren kann. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereich sich an ein Gebiet, für das ein Bebauungsplan existiert, oder einen unbeplanten Innenbereich anschließt. Diese Voraussetzungen – räumlicher Zusammenhang zur vorhandenen Bebauung innerhalb eines Gebietes nach § 34 Abs. 1 BauGB und gesicherte Erschließung, also infrastrukturelle Anbindung- sind vorliegend gegeben.
Aufgrund der besonderen Problematik wurde vorab Kontakt mit dem Landratsamt Günzburg aufgenommen. Die Stellungnahme des Landratsamts zum aktuell vorliegenden Fall wurde den Gemeinderäten über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
Das gemeindliche Einvernehmen/Zustimmung nach Bauturbo wird nicht erteilt.
Bauantrag 2026/8 - isolierte Befreiung: Errichtung einer Dacheindeckung und Dachfarbe entgegen der Ortsgestaltungssatzung, Hauptstraße 2, Gemarkung Nattenhausen
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, im Geltungsbereich der Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung. Im Rahmen einer Baukontrolle durch das Landratsamt wurde am 02.06.2026 festgestellt, dass die auf dem Haupthaus neu aufgebrachte Dacheindeckung mit Blech und in der Farbe angelehnt an Kieferngrün RAL 6028 erfolgte.
Daraufhin wurde der Bauherr mit Schreiben vom 03.07.2026 vom Landratsamt Günzburg darauf hingewiesen, dass die vorhandene Dacheindeckung der Festsetzung der Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung widerspricht und dazu aufgefordert einen entsprechenden Antrag auf isolierte Abweichung bei der Gemeinde Breitenthal einzureichen.
Der Antrag auf isolierte Abweichung von den Festsetzungen der Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung ging am 07.08.2026 bei der Gemeinde Breitenthal ein und wurde vom Antragsteller ausführlich begründet (s. Anlage).
Da Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 e BayBO grundsätzlich verfahrensfrei möglich sind, sich das Grundstück sowie das Gebäude im Geltungsbereich der Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung befindet, ist der Antrag auf isolierte Abweichung bei der Gemeinde Breitenthal einzureichen und von dieser eigenständig zu behandeln, da gem. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO hierfür die Gemeinde zuständig ist.
Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf isolierte Abweichung zu.
Bauantrag 2026/9 Info Genehmigungsfreistellung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Haldenberg 4, Gemarkung Breitenthal
Für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage“ konnte eine Genehmigungsfreistellung erteilt werden, da alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
Bauantrag 2026/10 Info Genehmigungsfreistellung: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Abstellraum, Unterfeld 8, Gemarkung Breitenthal
Für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Abstellraum“ konnte eine Genehmigungsfreistellung erteilt werden, da alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
Festlegung von Richtlinien zur Anwendung des Bauturbos im Gemeindegebiet Breitenthal
Als Grundlage für Bauwerber und deren Planer werden Vorgaben und Richtlinien bezüglich des sogenannten Bauturbos aufgestellt. Diese werden im Amtsblatt und auf der Internetseite der VG- Krumbach bzw. der Gemeinde Breitenthal unter der Rubrik „Bauen & Planen – Bauleitpläne“ veröffentlicht.
Der Gemeinderat stimmt der Aufstellung und Veröffentlichung der entsprechenden Vorgaben und Richtlinien zu.
Fortschreibung der Kanalgebühren für den Kalkulationszeitraum 2025 – 2028
Zuletzt wurden die Abwassergebühren der Gemeinde Breitenthal im Jahr 2024 für den Kalkulationszeitraum 2025 bis 2028 neu kalkuliert. Seitdem gilt für das gesamte Gemeindegebiet ein einheitlicher Gebührensatz von 2,95 €/m³.
Da das Kommunalabgabengesetz (KAG) einen maximalen Kalkulationszeitraum von vier Jahren vorsieht, ist eine erneute Gebührenkalkulation grundsätzlich erst im Jahr 2028 erforderlich. Unabhängig davon wird die Gebührenkalkulation im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des Anlagevermögens regelmäßig überprüft, um die Entwicklung der kostendeckenden Gebühren zu beobachten.
Dabei ergeben sich folgende Feststellungen:
Die Fortschreibung der Gebührenkalkulation weist derzeit eine Steigerungstendenz des kostendeckenden Benutzungsgebührensatzes von 2,95 €/m³ auf 3,42 €/m³ aus. Dies entspricht einer Erhöhung um rund 16 %.
Im Rahmen der Besprechung der Kalkulationsfortschreibung zwischen den Vertretern der Dr. Schulte Röder Kommunalberatung und der Verwaltung wurde die Auffassung vertreten, die Entwicklung des Wirtschaftsjahres 2026 abgewartet werden könnte. Um eine sprunghafte Steigerung des Gebührensatzes in der Zukunft zu verhindern, wäre aber auch der Abbruch des Kalkulationszeitraumes mit einer Erhöhung der Gebühr zum 01.11.2026 denkbar.
Bei einer Erhöhung der Gebühr auf einen Betrag in Höhe von 3,50 € könnte jedes Jahr eine Sonderrücklage in Höhe von rund 7.000 € aufgebaut werden.
Der Gebührensatz für die Abwasserbeseitigung soll ab 01.11.2026 auf einen Betrag in Höhe von 3,42 € je m³ Abwasser erhöht werden, da dies gemäß vorliegender Hochrechnung für eine Kostendeckung notwendig ist.
Satzung zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung (BGS/EWS)
Im Rahmen der Fortschreibung der Gebührenkalkulation, wurde eine neue Entwässerungsgebühr von 3,50 €/ m³, als kostendeckender Benutzungsgebührensatz errechnet. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/ EWS) ist deshalb in § 10 anzupassen.
Der Gemeinderat Breitenthal beschließt die als Anlage zur Niederschrift beigefügte Satzung zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/ EWS) mit einer neuen Entwässerungsgebühr von 3,42 €/ m³.
Baumkontrollen im Gemeindegebiet; Vorgehensweise bei Bäumen auf Privatgrundstücken
Derzeit werden auch Bäume auf privaten Grundstücken, die mit entsprechenden Nummern versehen sind, durch die Gemeinde mit kontrolliert. Werden dabei notwendige Maßnahmen festgestellt, werden die jeweiligen Grundstückseigentümer schriftlich informiert.
Es soll geprüft werden, ob diese Vorgehensweise beibehalten werden soll. Grundsätzlich ist jeder Grundstückseigentümer selbst für die regelmäßige Kontrolle, Verkehrssicherheit und ordnungsgemäße Pflege der auf seinem Grundstück befindlichen Gehölzer verantwortlich.
Da die erforderlichen Unterlagen noch nicht vollständig vorliegen, wird die Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt vertragt.
Sonstiges
Verkehrsspiegel Gemeinde Breitenthal:
An vereinzelten Verkehrsstellen innerhalb der Gemeinde wird die Anbringung von witterungsbeständigen Verkehrsspiegeln geprüft. Der Bürgermeister prüft die diesbezüglichen Möglichkeiten.
Sanierung bzw. Verputzen der Friedhofsmauer Nattenhausen:
Die Sanierung bzw. das Streichen der Friedhofsmauer soll geprüft werden. Hierzu werden entsprechende Angebote eingeholt.
Reduzierung des Unkrauts im Friedhof Nattenhausen:
Das Unkrautaufkommen auf dem Friedhof soll reduziert werden. Die Grabeigentümer sollen darauf hingewiesen werden, auch selbst auf eine regelmäßige Entfernung des Unkrauts rund um die jeweiligen Gräber zu achten. Zusätzlich soll nach geeigneten Personen gesucht werden, die künftig die Mäharbeiten auf dem Friedhof übernehmen können.




