Bekanntmachung der 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Aletshausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlun
Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Krumbach
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Aletshausen folgende Satzung:
§ 1
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für eine Einzelwahlgrabstätte (Wahlgrab § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) 42,00 Euro. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familienwahlgrabstätte (Wahlgrab, § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt bei erstmaliger Nutzung 47,00 Euro pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
(3) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte - Erdgrab (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt bei erstmaliger Nutzung 37,00 Euro pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
(4) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 1 bis 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(5) Eine Rückvergütung von Grabgebühren findet bei vorzeitiger Grabaufgabe oder Auflassung des Benutzungsrechts nicht statt.
§ 2
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für das Ausheben und Zufüllen eines Grabes beträgt
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 600,00 Euro,
b) bei Aschenurnen 450,00 Euro,
c) bei Aschenurnen mit vorangegangener Aussegnung 550,00 Euro,
d) bei allen anderen Fällen bei einer Grabtiefe von 1,80 Meter 1.150,00 Euro,
e) bei allen anderen Fällen bei einer Grabtiefe von 2,40 Meter 1.250,00 Euro,
f) bei Exhumierungen 1.700,00 Euro.
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (einschließlich Reinigung) beträgt 85,00 Euro,
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Aletshausen, 10.Juni 2025
Gemeinde Aletshausen
Georg Duscher, Erster Bürgermeister




