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Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 20. Juli 2026

Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Krumbach
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Bauantrag 2026/5 - Neubau einer Lager- und Ausstellungshalle für Fenster und Türen mit 3 Wohnungen im Obergeschoss, Fl.Nr. 262/1, Gemarkung Aletshausen

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB sowie im Geltungsbereich der Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung. Geplant ist der Neubau einer Lager- und Ausstellungshalle für Fenster u. Türen mit 3 Wohnungen im Obergeschoss.

Für dieses Vorhaben sind lt. Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung 8 Stellplätze nachzuweisen. Hiervon wurden 5 Stellplätze in Form einer notariellen Urkunde (Grunddienstbarkeit – Stellplatznutzungsrecht) auf dem Nachbargrundstück nachgewiesen. 3 Stellplätze wurden auf dem Grundstück dargestellt. Allerdings sind die 3 Stellplätze in den eingereichten Planunterlagen teilweise außerhalb des Grundstückes auf Gemeindegrund dargestellt, da die seitliche Bemaßung aber mit 3m angegeben ist, kann davon ausgegangen werden, dass lediglich die Planskizze nicht richtig gezeichnet ist und die 3 Stellplätze auf dem Grundstück des Bauherrn errichtet werden sollen.

Da auch die Abstandsflächen nicht eingehalten werden können, wurde hierzu ebenfalls schon vorab notariell eine Abstandflächenübernahme für die nördliche Grundstücksgrenze geregelt. Die Prüfung der Abstandsflächen obliegt jedoch dem Landratsamt Günzburg als Baugenehmigungsbehörde.

Generell stellt sich die Frage, ob sich das Gebäude in dieser Größenordnung hier in die nähere Umgebung einfügt. Hierzu wurde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bereits vorab durch den Planer beim Landratsamt angefragt. Das Landratsamt äußerte sich wie folgt:

  1. In der Eigenart der näheren Umgebung sind bereits landwirtschaftliche Betriebe, Gewerbebetriebe und Wohngebäude vorhanden. Bei der geplanten gewerblichen Nutzung (Lager und Ausstellungshalle für Fenster und Türen) handelt es sich nicht um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Das geplante Vorhaben ist nach der Art der baulichen Nutzung in der Eigenart der näheren Umgebung zulässig.

  2. Bezüglich dem geplanten Maß der baulichen Nutzung und insbesondere bezüglich der geplanten Grundfläche erscheint die geplante Bebauung für das Grundstück zu massiv. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück zu den Nachbargrenzen hin nicht eingehalten werden. Im Hinblick auf die bestehenden großflächigen Nebengebäude in der Eigenart der näheren Umgebung kann die geplante Grundfläche gerade noch akzeptiert werden.

  3. Die geplante Geschossigkeit (IIa) fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Gebäude in der näheren Umgebung weisen ähnliche Geschossigkeiten auf.

Fazit des Landratsamts: Sofern die Gemeinde Aletshausen das gemeindliche Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben erteilt, kann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB positiv beurteilt werden.

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

 

Bauantrag 2026/6 - Verlagerung und Vergrößerung der Lager- und Betriebsfläche für Holzstämme zur Verarbeitung im Sägewerk, Fl.Nr. 537, Gemarkung Aletshausen

Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Geplant ist die Verlagerung und Vergrößerung der Lager- und Betriebsflächen für Holzstämme zur Verarbeitung im Sägewerk. Da das Vorhaben einem forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, erscheint eine Genehmigung möglich.

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Neukalkulation der Entwässerungsgebühren für den Kalkulationszeitraum 2027 bis 2030

Zuletzt wurden die Entwässerungsgebühren der Gemeinde Aletshausen im Jahr 2022 neu kalkuliert. Seitdem gilt für das gesamte Gemeindegebiet ein einheitlicher Gebührensatz von 2,61 €/m³.

Da das Kommunalabgabengesetz (KAG) einen maximalen Kalkulationszeitraum von vier Jahren vorschreibt, wurde durch das beauftragte Büro Dr. Schulte Röder Kommunalberatung eine Neukalkulation für den Zeitraum von 2027 bis 2030 erstellt.

Dabei ergeben sich folgende Feststellungen:

- Die Gemeinde Aletshausen bildet Sonderrücklagen aus Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Anlagevermögen.

- Der Stand dieser Sonderrücklage beträgt zum 31.12.2026 insgesamt 148.426,27 €.

Die Gebührenkalkulation zeigt, dass bei der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Aletshausen zur Erreichung einer kostendeckenden Gebührenbemessung grundsätzlich eine Senkung des Benutzungsgebührensatzes erforderlich wäre.

Durch die Bildung weiterer Sonderrücklagen in Höhe von jährlich 17.500 € kann der bestehende Gebührensatz von 2,61 €/m³ jedoch unverändert beibehalten werden.

Weitere Einzelheiten können der „Gebührenkalkulation 2027 bis 2030 für die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde Aletshausen“ entnommen werden.

Im Rahmen der nach der Eigenüberwachungsverordnung durchgeführten Kanalbefahrungen wurden Schäden am Kanalnetz festgestellt, die in den kommenden Jahren umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich machen werden. Hieraus werden sich innerhalb der nächsten etwa zehn Jahre erhebliche Investitions- und Sanierungsaufwendungen ergeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Sonderrücklage in den kommenden Jahren weiter auszubauen. Dadurch können die künftig anfallenden Sanierungskosten teilweise finanziert und übermäßige Gebührenerhöhungen für die Gebührenpflichtigen vermieden werden.

Der Gemeinderat beschließt, die künftigen Entwässerungsgebühren für den Kalkulationszeitraum von 2027 – 2030 wie bisher auf 2,61 €/m³ beizubehalten.

 

Fortschreibung der Wassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2024 - 2027

Zuletzt wurden die Wassergebühren der Gemeinde Aletshausen im Jahr 2023 für den Kalkulationszeitraum von 2024 bis 2027 neu kalkuliert. Seitdem gilt für das gesamte Gemeindegebiet ein einheitlicher Gebührensatz von 0,86 €/m³.

Da das Kommunalabgabengesetz (KAG) einen maximalen Kalkulationszeitraum von vier Jahren vorsieht, ist eine erneute Gebührenkalkulation erst im Jahr 2027 durch das beauftragte Büro Dr. Schulte Röder Kommunalberatung erforderlich. Unabhängig davon wird im Zuge der jährlichen Fortschreibung des Anlagevermögens die Angemessenheit des Gebührensatzes regelmäßig überprüft.

Dabei ergeben sich folgende Feststellungen:

- Die Gemeinde Aletshausen bildet seit dem Jahr 2024 Sonderrücklagen.

- Die Sonderrücklage aus Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Anlagevermögen beträgt zum 31.12.2025 insgesamt 10.248,91 €.

- Die Sonderrücklage aus Wiederbeschaffungszeitwerten beläuft sich zum 31.12.2025 auf 39.481,78 €.

Die Fortschreibung der Gebührenkalkulation zeigt derzeit eine Steigerungstendenz des kostendeckenden Gebührensatzes von 0,86 €/m³ auf 1,17 €/m³. Aufgrund der vorhandenen Sonderrücklagen können die bestehende Benutzungsgebührenvorauskalkulation sowie der vom Gemeinderat beschlossene Gebührensatz jedoch bis zum Ende des aktuellen Kalkulationszeitraums am 31.10.2027 unverändert beibehalten werden.

Weitere Einzelheiten können der „Gebührenkalkulation – Fortschreibung 2025 für die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Aletshausen“ entnommen werden.

Die Fortschreibung der Wassergebühren für das Jahr 2025 wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Eine Gebührenanpassung ist derzeit nicht notwendig.

 

Bayer. Straßen- und Wegegesetz - Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldweges, Fl.Nr. 841/2, Gemarkung Aletshausen (Bahnübergang)

Der öffentliche Feld- und Waldweg, Fl.Nr. 841/2, Gemarkung Aletshausen (Bahnübergang) mit einer Länge von 0,010 km hat seine Verkehrsbedeutung verloren. Nach Art. 8 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes ist der öffentliche Feld- und Waldweg daher einzuziehen.

Die Absicht, diesen Weg einzuziehen, wurde bereits im Mitteilungsblatt Nr. 06/2026 bekannt gemacht. Es gingen keine Einwände ein.

Der Gemeinderat beschließt, den öffentlichen Feld- und Waldweg, Fl.Nr. 841/2, Gemarkung Aletshausen (Bahnübergang) mit einer Länge von 0,010 km einzuziehen.

 

Bayer. Straßen- und Wegegesetz - Absicht der Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges, Fl.Nr. 295, Gemarkung Winzer

Der öffentliche Feld- und Waldweg, Fl.Nr. 295, Gemarkung Winzer, mit einer Länge von ca. 0,284 km hat seine Verkehrsbedeutung verloren. Nach Art. 8 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes ist dieser öffentliche Feld- und Waldweg daher einzuziehen.

Der Gemeinderat Aletshausen beabsichtigt, den öffentlichen Feld- und Waldweg, Fl.Nr. 295, Gemarkung Winzer, einzuziehen. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte einzuleiten.

 

Verschiedenes

+ Besichtigungsprotokoll Inspektion FW Winzer liegt nun vor, die Inspektion wurde ohne nennenswerte Mängel bestanden.

+ Einladung Lichterprozession von Krieger- und Soldatenkameradschaft Aletshausen am 15. August

+ BGM Veitleder ist mit dem Biberbeauftragten in Kontakt für den Zuflußbereich der Mindel im Ried.

+ An der Grotte sind Reparaturen am Dach notwendig. Evlt. müssen beide Pfosten ausgetauscht werden. Wird alles geprüft in diesem Zuge durch die Grottefreunde.

Bildstöcke haben Risse, Abdichtung/Sanierung, evtl. Kupferüberdachung anbringen?

+ Bahnübergang Haupeltshofen, wurde bei einem Ortstermin besprochen, dass unter der Bahn eine Wasserversorgung im Brandfall mit einem Stahlrohr gewährleistet wird.