BannerbildBannerbildBannerbild
  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Verfügung und Bekanntmachung über die Einziehung von öffentlichen Feld- und Waldwegen

Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Krumbach
Verfügung und Bekanntmachung über die Einziehung von öffentlichen Feld- und Waldwegen (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Verfügung und Bekanntmachung über die Einziehung von öffentlichen Feld- und Waldwegen

1. Straßenbezeichnung:

Bezeichnung der Straße: Bahnlinie Günzburg-Mindelheim, km 32,831 (Bahnübergang)

Flur-Nummer: 841/2, Gemarkung

Aletshausen

Anfangspunkt: Einmündung in den öffentlichen Feld- und Waldweg Fl.Nr. 841/4, Gemarkung Aletshausen

Endpunkt: Einmündung in den öffentlichen Feld- und Waldweg Fl.Nr. 620/0, Gemarkung Aletshausen

Länge: 0,010 km

im Bereich der Gemeinde Aletshausen; Landkreis Günzburg

2. Verfügung:

Der unter 1. bezeichnete bestehende öffentliche Feld- und Waldweg (Bahnübergang) wird eingezogen.

3. Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast):

Deutsche Bahn AG

4. Wirksamwerden:

Wirksamwerden der Verfügung: 07.10.2026

5. Sonstiges:

Gründe für die Einziehung: GR-Beschluss vom 02.03.2026 TOP 3

Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach (Schwaben), Rittlen 6, 86381 Krumbach (Schwaben), Zi.Nr. 1 in der Zeit vom 24. August 2026 bis 07. September 2026 eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Aletshausen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de).