Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 05. Oktober 2026
Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft KrumbachBauantrag 2026/9 - Erweiterung Einfamilienhaus, Waltenhauser Straße 9, Gemarkung Haupeltshofen
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB im Geltungsbereich der Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung. Geplant ist die Erweiterungen des bestehenden Einfamilienhauses.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Bauantrag 2026/10 - Nutzungsänderung von einem Einfamilienhaus zu einem Wohnhaus mit 3 Wohneinheiten sowie Einbau von Dachgauben, Buchhölzel 6, Gemarkung Aletshausen
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr.1“. Geplant ist die Nutzungsänderung von einem Einfamilienhaus zu einem Wohnhaus mit 3 Wohneinheiten und der Einbau von Dachgauben. Da nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden, wurden folgende Befreiungen beantragt:
Dachaufbauten (Dachgauben) sind nach Punkt 6.5 des Bebauungsplans nur zulässig bei Dachneigungen über 36°, mit einer max. Einzellänge von 3,0m, wenn die Gesamtlänge max. 1/3 der Dachlänge beträgt und im gleichen Material wie das Hauptdach eingedeckt wird.
Das bestehende Hauptdach hat eine Dachneigung von 30°und weicht somit um 6° von der Voraussetzung der Zulässigkeit von Dachgauben ab. Die geplanten Dachgauben haben eine Gesamtlänge von jeweils 7,255; sie überschreiten somit die zulässige max. Einzellänge um 4,225m. Ein Drittel der Dachlänge beträgt: 4,47m – hier ist eine Überschreitung von 2,755 m geplant. Das Hauptdach ist mit roten Dachziegeln eingedeckt, die Gauben sind mit Blechdacheindeckung geplant und somit nicht im gleichen Material wie das Hauptdach.
Begründung des Antragstellers:
„Die geplante Gaube fügt sich trotz abweichender Dachneigung, größerer Einzellänge und abweichendem Eindeckungsmaterial städtebaulich verträglich in das Gebäude ein.
Die Hauptdachform bleibt erhalten, das Dachbild wird nicht wesentlich beeinträchtigt und die Ziele der Festsetzung (ruhiges Dachbild, Vermeidung überdimensionierter Aufbauten, einheitliche Dachgestaltung) werden weiterhin erreicht.
Die Blechdeckung ist konstruktiv erforderlich und ordnet sich dem Hauptdach optisch unter. Öffentliche Belange, Abstandsflächen, Belichtung und Nachbarschaftsinteressen werden nicht berührt.
Die Abweichung ermöglicht eine funktionale und zeitgemäße Nutzung des Dachgeschosses.
Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB sind erfüllt.“
Das gemeindliche Einvernehmen wird inklusive der benötigten Befreiungen erteilt.
Bauantrag 2026/11 - Neubau eines Bullenstalles mit Mistplatte und Strohlager, Fl.Nr. 383/0, Gemarkung Aletshausen
Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB im Geltungsbereich der Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung. Geplant ist der Neubau eines Bullenstalles mit Mistplatte und Strohlager. Der Neubau dient einem landwirtschaftlichen Betrieb und erscheint deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfähig.
Da das Dach des Vorhabens mit einer Eindeckung mit Sandwichplatten und Trapezprofilen geplant ist, werden nicht alle Festsetzungen der Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung eingehalten und ist hierzu eine Befreiung notwendig.
Das gemeindliche Einvernehmen wird inklusive der benötigten Befreiungen erteilt.
Globalberechnung Wasserversorgung – Information über die neu kalkulierten Beitragssätze
Die bisher genossenschaftlich organisierte Wasserversorgung für den Ortsteil Winzer und Gaismarkt wird zum 31.10.2026 eingestellt. Ab dem 01.11.2026 ist damit die Gemeinde Aletshausen für die Wasserversorgung des gesamten Gemeindegebietes zuständig.
Die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde umfasst künftig alle Gemeindeteile des Ortes.
Im Zusammenhang mit der Übernahme der Wasserversorgung des Ortsteils Winzer und der damit verbundenen einheitlichen Wasserversorgung wurde durch die „Dr. Schulte Röder Kommunalberatung“ eine neue Globalberechnung mit Stand September 2026 durchgeführt. Diese dient dem Nachweis der Angemessenheit der Herstellungsbeiträge und als Grundlage für die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS).
Nach der vorliegenden Globalberechnung ergeben sich folgende neue Beitragssätze (jeweils netto):
Grundstücksflächenbeitrag: 0,82 €/m²
Geschossflächenbeitrag: 4,38 €/m²
Der zugrunde gelegte umlagefähige Aufwand beträgt 1.565.312 €. Bei Anwendung der neu kalkulierten Beitragssätze ergibt sich ein refinanzierter Investitionsbetrag von 1.561.123 €.
Die Berechnung sieht eine Verteilung des umlagefähigen Aufwandes von rund 40 % auf die Grundstücksflächen und rund 60 % auf die Geschossflächen vor. Daraus ergeben sich die vorgenannten Beitragssätze von 0,82 €/m² bzw. 4,38 €/m².
Mit der Globalberechnung wird nachgewiesen, dass die zugrunde gelegten Herstellungsbeitragssätze angemessen sind und nicht zu einer Aufwandsüberdeckung führen.
Der Gemeinderat nimmt die neue Globalberechnung für die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Aletshausen mit Stand September 2026 zur Kenntnis.
Neuerlass der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Aletshausen (Wasserabgabesatzung – WAS -)
Die bisher genossenschaftlich organisierte Wasserversorgung für den Ortsteil Winzer und Gaismarkt wird zum 31.10.2026 eingestellt. Somit ist ab 01.11.2026 die Gemeinde Aletshausen für die Wasserversorgung des gesamten Gemeindegebietes zuständig.
Hierzu ist der Neuerlass der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Aletshausen (Wasserabgabesatzung – WAS -) notwendig.
Der Gemeinderat beschließt die im Anhang zur Niederschrift beigefügte Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Aletshausen (Wasserabgabesatzung – WAS -).
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Aletshausen (BGS/WAS)
Im Rahmen der Einstellung der genossenschaftlich organisierten Wasserversorgung im Ortsteil Winzer und Gaismarkt, die zum 01.11.2026 von der Gemeinde Aletshausen übernommen wird, ist der Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Aletshausen (BGS/WAS) erforderlich.
Der Gemeinderat Aletshausen beschließt die im Anhang zur Niederschrift beigefügte Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Aletshausen (BGS/WAS).
Abstimmung zur Beitragsgestaltung und Umgang mit dem bisherigen Beitragszuschuss im Kindergarten
Zum 01.01.2027 treten Änderungen im Bereich der Förderung der Kindertageseinrichtungen in Kraft. Der vom Staat gewährte Beitragszuschuss, der den Elternbeitrag für Kinder ab dem 3. Lebensjahr um 100 € reduzierte, fällt weg. Die Gemeinden erhalten über den Qualitätsbonus und die Teamkräftepauschale eine höhere Förderung, die den fehlenden Betrag ausgleicht. Dieser Betrag bleibt bei der Einrichtung und wird nicht mehr an die Eltern weitergegeben.
Die Gemeinde Aletshausen hat im letzten Jahr einen Zuschuss in Höhe von 60.300 € erhalten.
Das Defizit im Bereich der Kinderbetreuung hat im letzten Jahr 180.000 € betragen. Der höhere Förderbetrag wird zur Verringerung dieses Defizites dringend benötigt.
Die Gemeinde Aletshausen hält an den Beträgen in der Kindergartengebührensatzung fest. In der Folge wird sich durch den Wegfall des staatlichen Elternbeitragszuschusses der tatsächlich von den Eltern zu tragender Anteil entsprechend erhöhen.
Verschiedenes
+ Parkverhalten in der Waltenhauser Straße in Haupeltshofen von Anliegern ist problematisch. Zu wenig Stellplätze, Problem mit erhöhtem Verkehrsaufkommen nach Schließung der zwei Bahnübergänge. Mit Straßenbauamt versuchen ein beidseitiges Parkverbot zu erwirken.
+ Im Friedhof Aletshausen wurde eine gelbe Tonne aufgestellt. Trotzdem wird immer wieder Müll auf dem Platz entsorgt.
+ Hinweis zur Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Gemeinde Aletshausen
Leider ist in unserer Gemeinde immer wieder festzustellen, dass an öffentlichen Straßen und Gehwegen die Reinhaltung und Reinigung nicht ausreichend erfolgt.
Jeder Eigentümer ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit verpflichtet.
Die genannte Verordnung ist auf unserer Homepage unter folgenden Link zu finden:
www.vg-krumbach.de Gemeinde Aletshausen / Satzungen & Verordnungen / Sicherheitsrecht
Dort können Sie als Grundstückseigentümer Ihre ganzjährigen Pflichten zur Reinhaltung, Reinigung und Sicherung auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde nachlesen.
+ An der Kammelstraße ist der Rückschnitt von Sträuchern notwendig




