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Bekanntmachung der Verbandssatzung für den Schulverband Satzung des Schulverbands für die Grundschule Deisenhausen

Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft Krumbach
Bekanntmachung der Verbandssatzung für den Schulverband Satzung des Schulverbands für die Grundschule Deisenhausen (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Bekanntmachung der Verbandssatzung für den Schulverband Satzung des Schulverbands für die Grundschule Deisenhausen

Die Verbandsversammlung des Schulverbands Deisenhausen hat am 06.07.2026 die folgende mit Schreiben des Landratsamts Günzburg, AZ.: 205-1/2 vom genehmigte

Verbandssatzung

beschlossen:

Übersicht:

§ 1 Bestand des Schulverbands

§ 2 Organe des Schulverbands

§ 3 Schulverbandsversammlung

§ 4 Verbandsvorsitzender

§ 5 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung

§ 6 Geschäftsgang des Schulverbands

§ 7 Geschäftsführung des Schulverbands

§ 8 Kassengeschäfte des Schulverbands

§ 9 Rechnungsprüfung

§ 10 Finanzierung des Schulverbands

§ 11 Auseinandersetzung

§ 12 Bekanntmachungen des Schulverbands

§ 13 Inkrafttreten

 

§ 1 Bestand des Schulverbands

(1) Der Schulverband besteht aufgrund der Errichtung der Grundschule Deisenhausen als Verbandsschule.

(2) Mitglieder des Schulverbands sind die Gemeinden Breitenthal, Deisenhausen und Wiesenbach.

(3) Der räumliche Wirkungsbereich des Schulverbands umfasst den mit Rechtsverordnung der Regierung von Schwaben festgelegte Schulsprengel der Verbandsschule Deisenhausen.

(4) Der Schulverband führt den Namen „Schulverband Deisenhausen“ und hat seinen Sitz in 86489 Deisenhausen.

 

§ 2 Organe des Schulverbands

Organe des Schulverbands sind

1. die Verbandsversammlung,

2. der/die Vorsitzende des Schulverbands (Verbandsvorsitzender)

 

§ 3 Schulverbandsversammlung

(1) In die Verbandsversammlung werden die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden entsandt. Daneben entsenden Gemeinden, aus denen am 1. Oktober jeden Jahres 51 bis 100 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler), einen und für jedes angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Verbandsversammlung. Stellt eine Gemeinde wegen Rückgangs ihrer Verbandsschüler zum Stichtag zu viele Verbandsräte, sind sie durch den Gemeinderat vor der nächsten Verbandsversammlung abzuberufen.

(2) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Verbandsvorsitzende.

(3) Die Verbandsversammlung ist zuständig für die ihr nach Art. 34 Abs. 2 KommZG vorbehaltenen Angelegenheiten.

 

§ 4 Verbandsvorsitzender

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von 6 Jahren den Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung dem ersten Bürgermeister zukommen.


 

§ 5 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Verbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit

eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 350,00 €.

(3) Der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €. Bei Vertretung des Verbandsvorsitzenden erhält der Stellvertreter ab dem 8. Tag für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel von 350,00 €.

(4) Die Mitglieder der Verbandversammlung, die ihr kraft Amtes angehören, erhalten unbeschadet der Absätze 2 und 3 keine Entschädigung. Die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld von 30 € für jede Sitzung.


 

§ 6 Geschäftsgang des Schulverbands

Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Gemeindeordnung.

 

§ 7 Geschäftsführung des Schulverbands

Als Geschäftsstelle des Schulverbands wird die Verwaltungsgemeinschaft Krumbach (Schwaben) bestimmt. Für die Aufwendungen erhält die Verwaltungsgemeinschaft Krumbach (Schwaben) eine Entschädigung, die in der Zweckvereinbarung geregelt ist.

 

§ 8 Kassengeschäfte des Schulverbands

Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden von der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach geführt.


 

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt der Verbandsversammlung.

 

§ 10 Finanzierung des Schulverbands

(1) Der Schulverband erhebt für seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf von den Verbandsmitgliedern eine Schulverbandsumlage.

(2) Die Schulverbandsumlage ist in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Soweit der Umlagebetrag noch nicht festgelegt ist, wird eine Vorauszahlung in Höhe des zuletzt festgesetzten Betrages fällig. Bei verspäteter Zahlung ist die Umlageschuld mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

 

§ 11 Auseinandersetzung

Im Falle der Auflösung des Schulverbands oder des Ausscheidens einer oder mehrerer Mitgliedsgemeinden findet eine Auseinandersetzung nach Art. 47 KommZG statt.

 

§ 12 Bekanntmachungen des Schulverbands

Die Bekanntmachungen des Schulverbands erfolgen im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach (Schwaben).

 

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Verbandssatzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Schulverbands Deisenhausen vom 01.03.2022, außer Kraft.

Deisenhausen, 06.07.2026

Schulverband Deisenhausen

Langbauer Bernd, Verbandsvorsitzender