Bekanntmachung über die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft
Meldung aus Verwaltungsgemeinschaft KrumbachDie Verwaltungsgemeinschaft Krumbach (Schwaben) (im folgenden kurz „Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer (vorberatenden) Ausschüsse einschließlich – soweit eingerichtet – des Bürgermeisterausschusses.
(2) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung in Höhe von 30,-- Euro je Sitzung. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).
(3) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen, nachgewiesenen Verdienstausfalles.
(4) Selbstständig Tätige erhalten für die ihnen entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe einer Pauschale von 20,- Euro je volle Stunde. Sonstige Mitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,-Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(5) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes Tagegelder und Reisekosten nach den für Beamte und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 8 vorgesehenen Sätzen.
§ 2 Entschädigung des oder der Gemeinschaftsvorsitzenden und der Stellvertreter
(1) Der oder die Gemeinschaftsvorsitzende erhält für den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung und ihrer (vorberatenden) Ausschüsse und die Leitung der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 900,-- Euro.
(2) Der Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,-- Euro. Hierin enthalten ist die Vertretung der Gemeinschaftsvorsitzenden für eine Dauer von bis zu 30 Tagen. Zusätzlich wird dem stellv. Gemeinschaftsvorsitzenden bei Vertretung des Gemeinschaftsvorsitzenden von länger als 30 Tagen im Jahr für jeden Tag der die Vertretung 30 Tage übersteigt, ein Dreißigstel der Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden bezahlt, höchstens jedoch der Betrag nach Absatz 1 je Kalendermonat.
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhöht sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehaltssätze der Beamten und Beamtinnen in den Besoldungsgruppen A nach Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz. 2Werden die Grundgehälter der Besoldungsgruppen A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Satz 1 der für die Besoldungsgruppe A 8 maßgebliche Vomhundertsatz.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Die Satzung rückwirkend zum 01.05.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 27.05.2020 außer Kraft.
Krumbach, den 10.06.2026
Gilbert Edelmann, Gemeinschaftsvorsitzender




