Vollzug der Wassergesetze: Abwassertechnische Erschließung des Baugebietes "Kirchenweg Süd" im Kerngemeindebereich Breitenthal
Einleiten von Niederschlagswasser aus der Regenwasserkanalisation im Baugebiet "Kirchenweg Süd" gedrosselt über eine Regenrückhalteeinrichtung in den Froschgraben und in den Günz-Kraftwerkskanal der Staustufe Breitenthal durch die Gemeinde Breitenthal
Bekannmachung
Die Gemeinde Breitenthal plant nach dem Entwurf des Ing.-Büros Marcus Kammer, Florian-Wengenmayr-Straße 6, 86609 Donauwörth vom 02.12.2024 die abwassertechnische Erschließung des Baugebietes „Kirchenweg Süd“. Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsrand der Kerngemeinde Breitenthal mit einer Fläche von ca. 2,2 ha. Die Entwässerung des Baugebietes ist im Trennsystem vorgesehen. Die neue Schmutzwasserkanalisation DN 200 wird an 2 Stellen an den bestehenden Mischwasserkanal DN 600 in der Straße „Am Kirchenweg“ angeschlossen. Von dort aus wird das im Baugebiet anfallende Schmutzwasser über die vorhandenen Abwasseranlagen zur Kläranlage des Abwasserverbandes „Unteres Günztal“, Sitz Stadt Ichenhausen (Ausbaugröße: 27.500 EW60) nordöstlich von Großkötz abgeleitet und dort mechanisch-biologisch-chemisch behandelt.
Das im Baugebiet anfallende Niederschlagswasser aus den öffentlichen Verkehrsflächen sowie von den jeweiligen Baugrundstücken (Dach- und befestigte Hofflächen) wird über ein neu zu errichtendes Regenwasserkanalnetz DN 300, 400 gesammelt und daran anschließend über eine Regenrückhalteeinrichtung (Regenrückhaltebecken in Erdbauweise, V = ca. 60 m3) gedrosselt in den Froschgraben (Gewässer III. Ordnung; Grundstück Fl.-Nr. 636, Gemarkung Breitenthal) und in den Günz-Kraftwerkskanal der Staustufe Breitenthal (Gewässer I. Ordnung; Grundstück Fl.-Nr. 570/4, Gemarkung Breitenthal) eingeleitet.
Das Einleiten von Niederschlagswasser in den Froschgraben und in den Günz-Kraftwerkskanal der Staustufe Breitenthal (oberirdische Gewässer) stellt nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Gewässerbenutzung dar und bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der behördlichen Erlaubnis. Die Gemeinde Breitenthal beantragt für die Gewässerbenutzungen mit Schreiben vom 05.05.2025 und Vorlage der Entwurfsunterlagen vom 02.12.2024, erstellt vom Ing.-Büro Marcus Kammer, Florian-Wengenmayr-Straße 6, 86609 Donauwörth, die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG.
Die Einleitungsmenge (Drosselwasserabfluss) in den Froschgraben beträgt 10 l/s.
Bei Niedergehen des Bemessungsregens (Regenspende r15;0,5 = 120 l/s,ha) werden über einen Regenwasserauslauf DN 400 bis zu 57 l/s in den Günz-Kraftwerkskanal der Staustufe Breitenthal eingeleitet.
Die Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, liegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach vom 14.07.2025 bis 13.08.2025 zur Einsichtnahme aus. Darüber hinaus sind die Unterlagen unter www.landkreis-guenzburg.de, Menü „Aktuelles/Öffentliche Bekanntmachungen“ im Internet einsehbar. Sie können die Unterlagen auch hier unterhalb dem Text direkt downloaden und einsehen.
Etwaige Einwendungen sind bei der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach, Rittlen 6, 86381 Krumbach oder beim Landratsamt Günzburg, Wasserrecht, An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 BayVwVfG).
Falls aufgrund der Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird, wird dieser ortsüblich bekanntgegeben. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne diesen verhandelt werden.
Falls mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Unterlagen:
250505_Breitenthal_Erschließung BG Kirchenweg Süd_1.1_Antrag
250505_Breitenthal_Erschließung BG Kirchenweg Süd_1.2_Bericht
250505_Breitenthal_Erschließung BG Kirchenweg Süd_2_ÜbersLage
250505_Breitenthal_Erschließung BG Kirchenweg Süd_3.1_Kanallage
250505_Breitenthal_Erschließung BG Kirchenweg Süd_3.2_RRB_Lage
250505_Breitenthal_Erschließung BG Kirchenweg Süd_4.1_RRB_Längs
250505_Breitenthal_Erschließung BG Kirchenweg Süd_4.2_RRB_Quers
250505_Breitenthal_Erschließung BG Kirchenweg Süd_5.1_M153
250505_Breitenthal_Erschließung BG Kirchenweg Süd_5.2_M153
250505_Breitenthal_Erschließung BG Kirchenweg Süd_6_M117
Umstellung auf digitale Passfotos ab dem 1. Mai 2025
Seit dem 1. Mai 2025 gibt es bei der Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen eine grundlegende Änderung. Ab diesem Stichtag sind nur noch digitale Fotos bei der Beantragung der Dokumente möglich. Diese digitalen Fotos können wie bisher bei den bekannten Fotografen oder auch bei uns in der VG angefertigt werden.
Information zu den neuen Grundsteuerbescheiden
Im Zuge der Grundsteuerreform erhalten alle Grundstückseigentümer einen neuen Grundsteuerbescheid, der ab 2025 gilt. Dieser Bescheid gilt auch für die Folgejahre bis zum Erhalt eines neuen Grundsteuerbescheides.
Möchten Sie Widerspruch gegen die Festsetzung der Grundsteuer einlegen, bitten wir folgendes zu beachten:
Im Zuge der Grundsteuerreform erhielten Sie für jedes Aktenzeichen drei Bescheide:
Auf Grund Ihrer Grundsteuererklärung erstellte das Finanzamt
- einen Bescheid über den Grundsteuerwert/Grundsteueräquivalenzbetrag/Einheitswert sowie
- einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag.
Die Gemeinde erstellte auf Grundlage der Bescheide des Finanzamtes
- den Grundsteuerbescheid.
Gegen jeden dieser Bescheide kann Widerspruch eingelegt bzw. Klage eingereicht werden.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde kann jedoch nicht damit begründet werden, dass einer der Bescheide des Finanzamtes fehlerhaft ist. Diese sind reine Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Grundsteuer und deshalb für die Gemeinde bindend. Werden die Grundlagenbescheide (Bescheid über Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag) durch das Finanzamt geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an.
Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – entnehmen Sie bitte der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.
Hier gehts zu unserem Bürger- und Ratsinformationssystem